Feinstaubwerte überschritten – Alarmstufe Orange

Im Veneto wurden erneut die Feinstaubwerte überschritten. Es gilt Alarmstufe Orange. Die Konzentration von PM10 in der Luft wird täglich gemessen und veröffentlicht. Überschreiten die Werte die zulässigen Grenzen, wird die Alarmstufe ausgerufen.

Feinstaubwerte überschritten – Alarmstufe Orange

Vom 1. Oktober bis 30. April wird die Ausgabe des PM10-Bulletins fortgesetzt, das die Alarmstufe in Bezug auf die Überschreitung des Tagesgrenzwerts von PM10 für jede Gemeinde der Region mit Ausnahme der Gemeinden im Voralpen- und Alpengebiet anzeigt.

Das Bulletin erscheint montags , mittwochs und freitags bis 13 Uhr.

Am Auswertungstag werden aufeinanderfolgende Überschreitungen des bis zum Vortag gemessenen Tagesgrenzwerts PM10 und die vom SPIAIR-Modell prognostizierten Daten zur Vorhersage der wichtigsten Luftschadstoffe für den aktuellen und die beiden folgenden Tage berücksichtigt.

Das Bulletin ist hier abrufbar: https://www.arpa.veneto.it/dati-ambientali/bollettini/aria/bollettino-livelli-di-allerta-pm10

Welche Maßnahmen gelten bei Alarmstufe Orange im Gemeindegebiet von Venedig?

Bei Alarmstufe 1 – ORANGE (1. Oktober – 16. Dezember, 7. Januar – 30. April 2024)

KEIN Verkehr jeden Tag 7 Tage die Woche von 8.30 bis 18.30 Uhr für die folgenden Fahrzeugkategorien:

  • Euro 0 und 1 Mopeds und Motorräder;
  • Pkw für den Eigenbedarf und Nutzfahrzeuge mit Benzinantrieb Euro 0, 1 und 2;
  • Pkw für den Eigenbedarf mit Dieselantrieb Euro 0, 1, 2, 3, 4 und 5;
  • Nutzfahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 mit Dieselmotoren der Abgasstufen Euro 0, 1, 2, 3 und 4.

Welche Ausnahmen gibt es in Venedig?

a)

Benzinfahrzeuge, die mit Systemen ausgestattet sind, die auch für den Betrieb mit Flüssiggas oder Methangas zugelassen sind, sofern sie ausschließlich Flüssiggas oder Methangas für den Verkehr verwenden, oder Fahrzeuge, die mit zugelassenen Systemen ausgestattet sind , angetrieben mit Diesel – LPG oder Diesel – Methangas;

b)

Busse, die für den öffentlichen und touristischen Linienverkehr eingesetzt werden, Schulbusse, Taxis und Mietautos mit Fahrer;

c)

Fahrzeuge zum Transport verpackter Mahlzeiten für Kantinen und Gemeinschaftsmahlzeiten;

d)

Fahrzeuge für behinderte Menschen, die mit dem in Art. 1 genannten Zeichen ausgestattet sind. 12 des Präsidialdekrets vom 24. Juli 1996, Nr. 503; Fahrzeuge zur Beförderung von Personen, die sich wesentlichen und nicht aufschiebbaren Therapien zur Behandlung schwerer Krankheiten unterziehen und über ein entsprechendes ärztliches Attest der zuständigen Stellen verfügen müssen; Fahrzeuge von Personen, die Patienten in Pflegeeinrichtungen oder stationären Diensten, unabhängig davon, ob sie sich selbst versorgen oder nicht, oder Personen in deren Haushalten Hilfe leisten, beschränkt auf die Ausübung von Assistenzfunktionen, ausgestattet mit einer Genehmigung;

e)

Fahrzeuge für medizinische Rettungseinsätze, einschließlich solcher von diensthabenden Ärzten und Tierärzten bei dringenden Hausbesuchen, ausgestattet mit einem durch die jeweilige Verordnung erteilten Sonderzeichen;

f)

Dienstfahrzeuge und im Rahmen der institutionellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltungen, einschließlich der Justiz, der lokalen und regionalen Polizeikorps und -dienste, der Polizeikräfte, der Feuerwehr, der Streitkräfte und anderer Streitkräfte des Staates, des Diplomatischen Korps mit CD-Kennzeichen, des Konsularkorps mit CC-Kennzeichen, des Katastrophenschutzes, des Italienischen Roten Kreuzes;

g)

Fahrzeuge, die Medikamente, Produkte für medizinische Zwecke und Gesundheitspflege transportieren;

h)

Fahrzeuge, die von Personen genutzt werden, die aufgrund des Beginns oder Endes der Schicht oder des Arbeitsortes nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren können, beschränkt auf den kürzesten Heim-Arbeitsweg, sofern sie mit einer bescheinigenden Erklärung des Arbeitgebers ausgestattet sind die Art und der Zeitplan der Schichten sowie die tatsächliche Schicht oder die vom Arbeitgeber gegengezeichnete Genehmigung des Arbeitnehmers;

i)

Fahrzeuge von Gästen von Hotels und ähnlichen Beherbergungsbetrieben, die sich im Sperrgebiet befinden, beschränkt auf den notwendigen Weg zu und von ihnen, am Tag der An- und Abreise, im Besitz einer Kopie der Reservierung;

j)

Fahrzeuge, die mindestens drei Personen an Bord befördern, wenn sie mit vier oder mehr Sitzplätzen zugelassen sind, oder mit mindestens zwei Personen an Bord, wenn sie mit zwei Sitzplätzen zugelassen sind (sog. Fahrgemeinschaften);

k)

Fahrzeuge, die einer obligatorischen Inspektion unterzogen werden müssen (mit Dokumenten des Büros des Landtransportministeriums oder autorisierter Inspektionszentren), die auf die unbedingt erforderliche Strecke beschränkt ist;

l)

Fahrzeuge privater Sicherheitseinrichtungen, einschließlich gepanzerter Fahrzeuge;

m)

Fahrzeuge der Kategorien „L2“ (dreirädriges Moped) und „L5“ (Dreirad) im Sinne der Güterbeförderung sowie der in der Technik genannten Kategorie „N“. 47 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzesdekrets 285/1992 „Neue Straßenverkehrsordnung“ (Nutzfahrzeuge, die gemäß Art. 203 des Präsidialdekrets 495/1992 als Sonderfahrzeuge oder für eine besondere Verwendung eingestuft oder diesen aufgrund einer kommunalen Bestimmung gleichgestellt sind);

n)

Oldtimer und Motorräder von historischem und sammelwürdigem Interesse gemäß Art. 60 des Gesetzesdekrets Nr. 285/92 und nachfolgende Änderungen „Neue Straßenverkehrsordnung“ (DGRV Nr. 4117/2007) anlässlich von Veranstaltungen;

o)

Fahrzeuge mit Elektro- oder Hybridmotoren (Wärme-/Elektromotor);

p)

Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, sofern der Fahrer seinen Wohnsitz und Wohnsitz im Ausland hat;

q)

Fahrzeuge, die als landwirtschaftliche Maschinen im Sinne von Art. 57 des Gesetzesdekrets 285/92;

r)

Blutspendefahrzeuge, nachträglich nachweisbare Spende beschränkt auf die Fahrt vom Wohnort zum Blutspendezentrum und zurück;

Die folgenden Kategorien mit spezifischer Zertifizierung und/oder geeigneter spezifischer Dokumentation, die mittels Selbstzertifizierung (beigefügtes Formular) zertifiziert werden muss, sind weiterhin ausgeschlossen:

s)


Fahrzeuge, die für die Beförderung von Personen verwendet werden, die an Hochzeits- oder Beerdigungszeremonien teilnehmen, und Begleitfahrzeuge;

t)

Fahrzeuge für den Transport zu öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen für ärztliche Besuche, Behandlungen und geplante Analysen sowie für Notfälle, bei denen der Gesundheitszustand nachträglich durch ein von der Notaufnahme ausgestelltes ärztliches Attest nachgewiesen werden muss;

u)

Fahrzeuge von Rettungssanitätern und Krankenhaustechnikern im Bereitschaftsdienst sowie Fahrzeuge von Vereinen, Unternehmen und/oder Personen, die Gesundheits- und/oder Sozialhilfeleistungen erbringen;

v)

Fahrzeuge öffentlicher oder privater Einrichtungen, die für die Ausübung öffentlicher Dienste oder öffentlicher Versorgungszwecke verwendet werden und durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Zertifizierung des Arbeitgebers gekennzeichnet sind;

w)

Fahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 kW, deren Besitzer das 70. Lebensjahr vollendet hat, was durch Vorlage eines Ausweises nachgewiesen werden muss,

x)

Fahrzeuge von Straßenhändlern, die in den im Einzelhandelsplan vorgesehenen öffentlichen Bereichen tätig sind Gebiet der Gemeinde;

y)

Fahrzeuge für den Transport von Kindern und Jugendlichen zu/von Kindergärten, Kindergärten (Kindergärten), Grundschulen (Grundschulen), weiterführenden Schulen (Mittelschulen), begrenzt auf eine halbe Stunde vor und nach Beginn und Ende der Fahrt Unterricht oder andere außerschulische Aktivitäten, die von den Institutionen, denen sie angehören, organisiert werden (siehe beigefügte Formulare);

z)

Sammeltransportfahrzeuge von Sportvereinen zur Begleitung von Nachwuchssportlern (höchstens die Kategorie der Kleinsten) zu den Sportanlagen, beschränkt auf die Strecke Heim – Sportanlage und begrenzt auf die 60 Minuten vor und nach Beginn und Ende der ausgestatteten Trainingseinheiten eindeutig erkennbar (Firmenlogo);
aa) Fahrzeuge von Priestern und Geistlichen jeglicher Konfession für die Aufgaben ihres Dienstes;
bb) Fahrzeuge von Betreibern des Großhandels mit verderblichen Produkten.
cc) Fahrzeuge, die für besonders dringende und nicht programmierbare Tätigkeiten eingesetzt werden, um in der Interventionsphase Notfallwartungsdienste sicherzustellen;
dd) Ausschließlich bis zum 30. April 2021, im Allgemeinen aufgrund der Gültigkeit der Ausnahmeregelung, die durch das Dekret des Koordinators der Kriseneinheit ex OCDPC Nr. festgelegt wurde. 630/2020, Nr. 1 vom 8. Januar 2021;
Vorbehalten bleiben die geltenden kommunalen Bestimmungen zum ZTL und den Be- und Entlademethoden der Güter.

Ausnahmen von den Verkehrsbeschränkungen, die während der Alarmstufen ORANGE und ROT gelten:


Alle in Punkt 6 genannten Ausnahmen mit den folgenden Änderungen an der Ausnahme j) und der Ausnahme w):
a) Fahrzeuge, die Fahrgemeinschaften bilden und mindestens 4 Personen befördern Vorstand, als Förderung der kollektiven Nutzung des Autos;
b) Fahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 kW, deren Eigentümer in der Gemeinde Venedig ansässige Fahrer sind, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und die durch Vorlage eines Ausweises bescheinigt werden müssen,

Vorbehalten bleiben die geltenden kommunalen Bestimmungen zum ZTL und den Be- und Entlademethoden der Güter.

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